Bundesweit
Kinderpornographie
Was ist Kinderpornographie in den Augen des Gesetzes?
Der Gesetzgeber betrachtet Kinderpornographie als so genannte harte Pornographie, was bedeutet, dass sie sowohl ein Besitz-, Herstellungs- und Verbreitungsverbot unterliegt.
Tatobjekt ist dabei immer ein Kind, das heißt das 14 Lebensjahr darf noch nicht erreich sein.
Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Es ist weiter notwendig, dass ein tatsächliches oder zumindest wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird.
Wirklichkeitsnah kann auch ein fiktive Darstellung sein, in der ein Erwachsener abgebildet ist, aber durch die Computertechnik so verändert wurde, dass ein durchschnittlicher Betrachter, ohne besonderen technischen Sachverstand, annehmen könnte es sei ein Kind.
Aufgrund der Tatsache, dass die Darstellungen Wirklichkeitsnah sein müssen, sind in der Regel Comics und unrealistische Zeichnungen von der Begrifflichkeit Kinderpornographie ausgenommen.
Fraglich bei den vorgenannten Feststellungen bleibt jedoch, was ist Pornographie überhaupt. Hier kann man sich der Pornographie Definition des Bundesgerichtshofes bedienen. Der BGH führt dazu aus:
„Als pornographisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.“ (BGH St 23, 44; 37, 55)
Diese, doch sehr unklaren Kriterien, sind auch auf die Kinderpornographie anzuwenden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass auch bei Kinderpornographischen Darstellungen die sexuelle Stimulation und deren isolierte Darstellung mit einer gewissen Aufdringlichkeit in den Fokus gerückt werden müssen um der vom BGH verwendeten Definition zu genügen.
Demnach ist zum Beispiel ein Mädchen, welches in einer natürlichen Pose, dass heißt, in einer nicht aufreizenden Pose, nackt auf einem Bett liegt, keine Kinderpornographie.
Es wird deutlich, dass bei der Definition, es in der Praxis tatsächlich schwierig wird zwischen Kinderpornographie und anderem Bildmaterial zu unterscheiden.
Denn was steht letztlich im Vordergrund des Bildmaterials und was ist eine natürliche Pose und was nicht? Was ist bereits aufreizend und liegt darin dann bereits eine sexuelle Handlung, zu der das Kind bestimmt wurde?
Des Weiteren stellt sich die Frage, wie man das Alter des Kindes anhand eines Bildes, gerade bei Teenagern beurteilen will. Der Übergang ist oft fließend und nur weil z.B. noch wenig Schambehaarung vorhanden ist oder der Körper letztlich unfertig wirkt, kann nicht sicher festgestellt werden ob es sich tatsächlich um ein Kind handelt, welches unter 14 Jahre alt ist.
Eine Feststellung ob das Kind 12, 13, 14 oder 15 Jahre alt ist, ist anhand eines Bildes schlicht nicht möglich.
Der Tatbestand der Kinderpornographie verlangt jedoch ganz klar ein Kind, dass heißt unter 14 Jahre, so dass im Rahmen der Strafverfolgung Bilder nicht als Kinderpornographie identifiziert werden können.
Grundsätzlich werden zwar anthropologisch-anatomische Skalen wie die Tanner Scale aus den USA, welche die körperliche Entwicklung von Kindern darstellt, zur Altersbestimmung verwendet, aber auch das führt in der Regel nur zu der Vagen Aussage „Nicht älter als“, was letztlich für eine rechtsstaatliche Strafverfolgung nicht ausreichend ist.
Auch die mittlerweile entwickelte Software von dem Institut für Rechtsmedizin in Düsseldorf, welche zur Altersbestimmung von Gesichtern eingesetzt werden soll, wird diesen Konflikt nicht lösen können, da auch dabei ein Hohes Restrisiko der Fehleinschätzung gegeben sein wird und Schätzungen letztlich für eine rechtsstaatliche Verfolgung nicht ausreichen.