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erster Kontakt mit der Polizei -
Strafbefehl erhalten
Teilweise kommt es vor, dass Personen erstmalig von einem gegen sie laufenden Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie dadurch Kenntnis erlangen, dass ihnen ein sog. Strafbefehl zugeht. Bei einem Strafbefehl handelt es sich - laienhaft gesprochen - um ein "Urteil ohne Verhandlung".
In einer solchen Situation haben Sie dann 2 Wochen Zeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, andernfalls wird dieser rechtskräftig und somit vollstreckbar.
Das bedeutet einerseits, dass man nach Ablauf der 2 Wochen den hierin gegen Sie festgesetzten Geldbetrag von Ihnen einfordern wird. Andererseits folgt der Verurteilung aus dem Strafbefehl auch gegebenenfalls die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis. Sie sollten sich also in jedem Fall an einen kompetenten Anwalt wenden und sich diesbezüglich beraten lassen. Denn ist der Strafbefehl infolge des Verstreichens der Frist erst einmal rechtskräftig, dann kommt man hiervon nicht mehr los.
Wenn Sie also einen Strafbefehl erhalten und mich mit der Wahrnehmung Ihrer interessen beauftragen, lege ich im Regelfall (sofern Sie das möchten) zunächst einmal fristwahrend Einspruch ein und fordere die Ermittlungsakte – als das Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen – an. Hieraus geht der Kenntnisstand der Behörden hervor.
Hiervon ist es abhängig, wie sich die Sache weiter entwickelt. Ergeben sich aus der Akte Verteidigungsansätze, lohnt es sich den Einspruch aufrecht zu erhalten; andernfalls nehmen wir den Einspruch einfach zurück und es bleibt bei der in dem Strafbefehl festgesetzten rechtsfolgt.
Soweit sie also einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie unter der Nummer 0201 799 160 04 oder per E-Mail Kontakt zu mir aufnehmen.