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Kinderpornographie

Kinderpornographie in Deutschland; Wo stehen wir?

Das Verbreiten, der Erwerb und Besitz von Kinderpornographie ist in Deutschland unter Strafe gestellt. Gemäß § 184 b StGB beträgt der Strafrahmen für das Verbreiten von Kinderpornographie 3 Monate bis 5 Jahre hingegen der Erwerb und Besitz mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von  bis zu zwei Jahren deutlich milder bestraft wird.

Die Wertung des Gesetzgebers für den Erwerb und Besitz von Kinderpornographie wird somit deutlich und mit dem vorgenannten Strafrahmen, mit Delikten wie Sachbeschädigung und Amtsanmaßung auf eine Stufe gestellt.

Der Gesetzgeber hat sich damit erhofft, die Nachfrage nach kinderpornographischen Material einzudämmen und dadurch folglich auch mittelbar, die Herstellung und das Angebot der Bilder zu verhindern. Dies hätte weiter zur Folge, dass auch der Missbrauch an den Kindern selbst zurück ginge.

Früher, war der Vervielfältigung solcher Bilder und Filme technische Grenzen gesetzt, so dass immer neue Missbrauchshandlungen zur Herstellung von neuem Bildmaterial stattgefunden haben. Denn eine Kopie war qualitativ nie so gut wie das Original.

Dies ist heute jedoch anders, denn die Kopie ist mittlerweile nicht mehr von dem Original zu unterscheiden, so dass fraglich sein dürfte, ob diese Argumentation heute noch greift.

Die gute Qualität der Kopie und der starken Zunahme an Kinderpornographie im Internet hat somit letztlich nicht zwingend eine Zunahme an Missbräuchen an Kindern selbst zur Folge.

Grundsätzlich besteht somit auch kein Anlass, ein härteres Strafmaß für die Täter zu verlangen.

Des Weiteren ist hier anzumerken, dass eine Identifizierung als Besitzer von Kinderpornographie sehr nachteilige Folgen für das gesamte soziale Leben des Beschuldigten mit sich bringt und zwar ungeachtet von der Tatsache wie das jeweilige Verfahren ausgegangen ist.

Im Gegensatz zu anderen Delikten mit diesem Strafrahmen bedeutet dies in der Regel auch meist soziale Missachtung in fast allen alltäglichen Lebensbereichen. 

Durch die Gefahr der sozialen Missachtung ist es nur nachvollziehbar, dass die meisten Täter versuchen eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Hier gibt es durch den Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten.

Zum einen die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage, meist an eine gemeinnützige Organisation. Des Weiteren erklären sich die Täter dann zudem zur außergerichtlichen Einziehung des Computers bereit, da es sich bei diesem um das Tatwerkzeug handelt.

Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass der Täter dann nicht vorbestraft ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn es sich nicht um einen Wiederholungstäter handelt.

In der Praxis sind wir immer darauf bedacht, diese äußerst günstige Möglichkeit für unsere Mandanten zu erreichen.

Zum anderen käme jedoch auch der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Damit kann gegen den Täter sowohl eine Geldstrafe, als auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden, welche zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Damit ist der Täter zwar in der Regel vorbestraft, jedoch der Öffentlichkeit durch eine öffentliche Hauptverhandlung nicht ausgesetzt.

Sofern keine Besonderheiten bei Tat oder Täter vorliegen spricht auch für die Gerichte in der Regel nichts gegen eine solche Vorgehensweise.

Sollten jedoch Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen gilt es hier für einen Rechtsstaat genauer hinzuschauen.

Hier stellt sich letztlich auch für den Rechtsstaat immer wieder die Frage, ob bei Interesse des Täters für Kinderpornographisches Material, es nicht gegebenenfalls geboten erscheint den Ursachen dafür auf den Grund zugehen und somit auch auf psychologischer Ebenen weiteren Straftaten gegebenenfalls vorzubeugen

Dies hat auch den Zweck, den Täter umfassend beurteilen zu können und auch psychischen Erkrankungen entgegen zu wirken und im Rahmen des Strafverfahrens zu berücksichtigen.

Dazu bedarf es jedoch auch der umfassenden Mitarbeit des Täters und des Strafverteidigers, der seinen Mandanten umfangreich über die Folgen einer öffentliche Hauptverhandlung aufklärt und ihn stets mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein in seinem Sinne gegenüber den Ermittlungsbehörden vertritt.

Dabei dürfen vor allem entlastende Informationen nicht zurückgehalten werden, auch nicht wenn der Täter selber zunächst Angst hat sich gegebenenfalls mit sehr persönlichen Umständen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu offenbaren.

Es ist dem Rechtsstaat sonst nicht möglich angemessen auf die einzelne Tat zu reagieren.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Rechtsstaat, auch die Pflicht hat, bei der Strafverfolgung und auch der Ahndung unabhängig von der sozialen Missachtung einen angemessenen Strafrahmen zu finden und die Tat differenziert und ohne Emotionen zu bewerten.