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Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie?

Kinderpornographie

Der Grund für die Strafbarkeit von Kinderpornographie im Gesetz

Die Intention des Gesetzgebers geht hier weit über den Schutz der öffentlichen Moral hinaus und soll nicht nur den allgemeinen Vertrieb von Pornographie einschränken und gehen auch weit über die Strafvorschriften dazu hinaus.

Es wird deutlich, dass der Schutz der Kinder Jugendlichen vor allgemeiner Pornographie und der damit im Zweifel verbunden Schäden durch einen Pornographiekonsum hier nicht von Bedeutung sind.

Vielmehr hat das Verbot auch der Herstellung den Sinn und Zweck weitere Kinder vor sexuellen Missbrauch zu schützen, der durch die Herstellung des kinderpornographischen Materials entstehen würde.

Dabei dient das Verbot von Besitz und Verbreitung dazu, die Nachfrage einzuschränken und so mittelbar das Herstellungsverbot dadurch zu stütze und zu stärken.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Besitz von Kinderpornographie nur gegeben ist, wenn sie sich in dem Herrschaftsverhältnis des Beschuldigten befindet.

Das heißt, dass der Beschuldigte die Daten letztlich dauerhaft auf einem Datenträger gespeichert haben muss und somit theoretisch jederzeit darauf zugreifen kann.

Im Kern möchte somit der Gesetzgeber dem Markt für Kinderpornographie die Grundlage entziehen und zerstören.

Dies erklärt jedoch nicht, warum auch kinderpornographische Schriften einem umfangreichen Verbot unterliegen, da dafür ja tatsächlich, auch zur Herstellung kein sexueller Missbrauch statt finden muss, sondern dies durchaus auch auf einer rein fiktiven Ebene stattfinden kann.

Der Gesetzgeber möchte jedoch auch verhindern, dass durch kinderpornographisches Material, die Nutzer durch die Betrachtung solcher Bilder oder das lesen kinderpornographischer Schriften in Zukunft tatsächlich von einem normalen sexuellen Verhalten abweichen. Dass heißt, er möchte nicht, dass dadurch der Betrachter tatsächlich zu einem sexuellen Missbrauch an Kindern ermutigt oder gar angestachelt wird.

Problematisch ist die Intention des Gesetzgebers in diesem Fall bereits deshalb, da nicht feststeht, ob überhaupt ein Wirkungszusammenhang oder besser gesagt eine Kausalität zwischen der Betrachtung von Kinderpornographie und einem tatsächlichen Missbrauch besteht.

Die Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie ergibt sich somit bereits aus der Tatsache, dass die Möglichkeit rein abstrakt bestehen könnte, dass durch den Konsum von Kinderpornographie eine falsche Realität suggeriert werden könnte, welche den Betrachter dazu ermutigen könnte selber ein Kind zu missbrauchen oder eben auch Kindern mit diesem Material zu suggerieren, dass das was völlig normales sei um diese zu sexuellen Handlungen an einem Erwachsenen zu motivieren.

Folglich wird das Verbreiten und der Besitz von Kinderpornographie, als abstraktes Gefährdungsdelikt eingestuft. (Vgl. Fischer )

Hier ist zu erwähnen, dass nicht nur der deutsche Gesetzgeber die Verbreitung und den Besitz unter Strafe gestellt hat sondern dies in fast allen Ländern der Fall ist.

Auch die Länder Frankreich und Spanien haben bereits ein Besitzverbot eingeführt und fast alle Staaten haben sich dem Schutzalter von 18 Jahren angepasst.