Bundesweit
Anklageschrift wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie
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Notfallnummer: 0151 - 11 63 20 82
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Sofern Sie eine Anklageschrift wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie erhalten haben und den vorliegenden Text lesen, bedeutet das, dass sie auf dem richtigen Weg sind.
Denn täglich wenden sich Betroffene in Strafverfahren dieser Art an uns. Hierbei ist die Situation, in der sich die Beschuldigten befinden unterschiedlich, einige hatten gerade eine Hausdurchsuchung und andere Betroffene haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen Besitz von Kinderpornografie erhalten. In einer der beiden Situationen haben Sie sich sicherlich auch befunden. Vielleicht haben sie nach der Hausdurchsuchung den Kopf in den sprichwörtlichen Sand gesteckt und gehofft, die Situation würde sich irgendwie von selbst erledigen. Vielleicht sind sie auch nach der Vorladung als Beschuldigter zur Polizei gegangen, haben dort eine Aussage gemacht und auch hier gehofft, das Verfahren würde eingestellt. Oder vielleicht haben sie bislang ihr Vertrauen einfach einem Rechtsanwalt (m/w/x) geschenkt, der nicht auf die Bearbeitung derartiger Delikte spezialisiert war. In diesem Fall sollten Sie einen Anwaltswechsel in Erwägung ziehen.
Dass nun die Anklageschrift wegen Besitz von Kinderpornografie bei ihnen eingegangen ist bedeutet zunächst einmal, dass die Vorwürfe vor Gericht verhandelt werden müssen. Hier ist es zunächst einmal ratsam die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob die Vorwürfe eingeräumt oder bestritten werden soll.
Anklageschrift wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie - Vorwürfe werden bestritten
Wir bearbeiten jährlich Hunderte von Verfahren und Anklageschriften wegen Besitz von Kinderpornografie und vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung haben sich verschiedene Ansätze für die Verteidigung in derartigen Verfahren herausgebildet.
Zum einen lässt sich natürlich die Urheberschaft bestreiten, also die Verantwortlichkeit dafür derjenige zu sein, dass sich strafbare Bilder nun auf den entsprechenden Speichermedien befinden. Denn häufig werden im Rahmen von Hausdurchsuchungen Computer, Tablets, Sticke, Handys, etc. beschlagnahmt und ausgewertet. Sofern hier strafbare Bilder festgestellt werden, werden diese von der Staatsanwaltschaft zumeist dem letzten Gewahrsam Inhaber bzw. regelmäßigen Nutzer des Speichermediums zugeordnet. Eine solche Zuordnung ist aber nicht zwingend, insbesondere muss die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei nachweisen, dass niemand anderes für das Vorhandensein der Bilder verantwortlich ist.
Ferner muss man in Grenzfällen (und insbesondere beim Tatvorwurf des Besitzes von Jugendpornografie) genau hinsehen, ob die zweifelsfreie Feststellung getroffen werden kann, dass sich bei den abgebildeten Personen um solche unter 14 Jahren handelt. Eine Abgrenzung kann hier im Einzelfall schwierig sein, beispielsweise wenn es sich um explizite Großaufnahmen von Geschlechtsteilen oder lediglich um Ausschnitte von männlichen oder weiblichen Körper handelt. Denn wer kann im Zweifel allein anhand eines Bildausschnitts die zweifelsfreie Feststellung treffen, dass die abgebildete Person unter 14 Jahren ist?
Zudem stellt sich bei vielen unserer Verfahren auch regelmäßig die Frage zum Umgang mit sogenannten „Cache-Dateien“. Um diesen Problemkreis dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft gegenüber aufzubereiten ist Hintergrundwissen zur Funktionsweise der Abspeicherungsprozesse auf Computer bzw. Handys notwendig. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass beim Aufruf einer Internetseite über den Browser sämtliche auf dieser Seite enthaltenen Bilder auf dem Gerät als sogenannte „Cache-Dateien“ hinterlegt werden. Ruft man beispielsweise eine Seite mit pornografischen Inhalten auf und finden sich im oberen Teil der Seite Bilder mit legaler Erwachsenen-Pornografie, werden diese dem Nutzer auf seinem Monitor angezeigt. Finden sich auf derselben Seite weiter unten - also im für den Nutzer nicht sichtbaren Bereich - zu den Bildern mit kinderpornografischen oder Jugend-pornografischen Inhalten, werden auch diese automatisch im Hintergrund auf dem Computer gespeichert, ohne dass der Benutzer hiervon Kenntnis hat. Da strafbares Verhalten - also der Besitz von Kinderpornografie - aber immer bewusstes bzw. vorsätzliches Handeln voraussetzt, kann solches im Einzelfall nicht gegeben sein - nämlich, wenn es sich bei den abgespeicherten Dateien um „Cache-Dateien“ handelt. Denn in diesem Fall hatte der Nutzer gegebenenfalls gar keine Kenntnis von dem Vorhandensein der Bilder auf seinem Computer. Auch dies muss die Staatsanwaltschaft im Übrigen nachweisen, durch eine entsprechend gut vorbereitete Verteidigungsstrategie und durch Unterstützung entsprechender Anträge kann ein solcher Tatnachweis im Einzelfall sehr schwierig sein.
Die drei vorstehenden Ansätze zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie soll nun beispielhaft dargestellt werden. Natürlich ist der Umgang mit einem Strafverfahren stets Frage des Einzelfalles. Rufen Sie mich an bzw. übersenden wir diskret ihre Anklageschrift wegen Besitz von Kinderpornografie und wir finden eine gemeinsame Lösung.
Anklageschrift wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie - Vorwürfe werden eingeräumt
Sofern die Vorwürfe, der Anklageschrift wegen Kinderpornografie, im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt werden sollen, sollte auch dies natürlich gut vorbereitet sein. Ein - wie manchmal von unerfahrenen Kollegen gegebener – Ratschlag nach dem Motto „wir gehen einfach mal zum Gericht hin, dann entschuldigen Sie sich und dann wird die Sache schon halb so schlimm werden“ ist nicht nur Ausdruck mangelnder Erfahrung in diesem Bereich, sondern auch schlichtweg falsch. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Stimmung in der Bevölkerung angesichts der bundesweit in den Blickpunkt gerückten Missbrauchsverfahren von beispielsweise Münster und Lüchte sowie einer anstehenden Gesetzesverschärfung im Bereich Kinderpornografie (Stand: April 2021) ist eine angemessene Vorbereitung auf derartige Verfahren notwendig.
Zur Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung wegen Besitz von Kinderpornografie ist es zunächst aber notwendig, die Erklärung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung angemessen abzustimmen und vorzubereiten.
Hier gibt es eine Vielzahl von zu beachtenden Faktoren, einer der wichtigsten Aspekte ist meiner langjährigen Erfahrung nach das Zeigen von Empathie für die Opfer. Nichts ist schädlicher und auch in der Sache unangemessener als ein „Naja, das waren doch bloß ein paar Bilder“ - was in der Sache eigentlich nur zum Ausdruck bringen, dass man uneinsichtig ist und versucht, die Straftaten zu bagatellisieren (so würde es jedenfalls später in einem Urteil stehen).
Zur Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung wegen Besitz von Kinderpornografie ist mir unerlässlich, dass die Beschuldigten sich tiefgehend damit beschäftigen, was schwere sexuelle Übergriffe für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bedeuten, die häufig ein Leben lang unter diesen Straftaten leiden. Die Entwicklung eines derartigen Verständnisses und der Aufbau von Empathie für die Opfer sexueller Gewalt kann entweder in eigener Recherche oder natürlich auch mit professioneller Begleitung erfolgen.
Ferner ist stets die Frage einer möglichen Therapie aufzuklären und zu beraten. Grundsätzlich ist hierzu zu sagen, dass nicht jeder Mensch der sich dem Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie ausgesetzt sieht ein schwer präferenzgestörter Sexualstraftäter ist, der dauerhaft therapiert werden muss. Auch hier können die Hintergründe höchst unterschiedlich sein. Sinn ergibt es aber dennoch, sich zumindest mit der Möglichkeit einer Therapie auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Gespräche im Hinblick auf eine mögliche Hauptverhandlung zu führen - was letztlich unter zwei Gesichtspunkten Sinn ergibt: zum einen hilft es den Beschuldigten häufig zu verstehen, wie es überhaupt zu den Straftaten kommen konnte, und zum anderen hat man durch einen entsprechenden Nachweis etwas in der Hand, um in der Hauptverhandlung vor Gericht vorzulegen - und auch hierdurch einen guten Eindruck zu machen.
Anwaltswechsel
Häufig melden sich Betroffene nach Eingang der Anklageschrift wegen Besitz von Kinderpornografie bei uns und berichten im Laufe des Gesprächs, dass Sie eigentlich bereits ein Anwalt haben. Dieser wäre nett und man habe aus dem Gefühl persönlicher Verbundenheit bzw. Loyalität ein wenig Skrupel, dort das Mandat jetzt zu beenden. Auf der anderen Seite habe man das Gefühl, der Kollege (m/w/x) kenne sich mit dieser Art von Vorwürfen auch nicht richtig aus. Nun befinde man sich in einer sprichwörtlichen Zwickmühle.
In einer solchen Situation sage ich meinen neuen Mandanten immer, dass Sie sich in einer solchen Situation gegebenenfalls falsche Vorstellungen von dem Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant machen. Denn zunächst handelt es sich hier um ein professionelles Dienstleistungsverhältnis, welches allein angesichts der Vorwürfe begründet worden ist. Den Anwaltswechsel organisieren wir von meiner Kanzlei aus freundschaftlich und kollegial.
Ferner habe ich schon häufig die Erfahrung gemacht, dass die Kollegen bei einer Mandatskündigung nicht beleidigt oder gar persönlich gekränkt sind. Im Gegenteil. Häufig kommt es vor, dass sich nicht schwerpunktmäßig mit derartigen Themen befasste Anwälte am Ende sogar erleichtert zeigen und mir im vertraulichen Gespräch sagen, dass sie selbst nun ein Stück weit erleichtert darüber sind, den Beschuldigten bei derartigen Vorwürfen in professionellen Händen zu wissen. Denn der Umgang mit Verfahren wegen Besitz von Kinderpornografie zählt auch bei Strafverteidigern nicht zum Alltagsgeschäft.
Beratung durch Strafverteidiger
Sofern also auch Sie eine Anklageschrift wegen Besitz von Kinderpornografie erhalten haben, nehmen Sie - entweder per E-Mail, telefonisch oder außerhalb der Bürozeiten auch gerne per WhatsApp über die angegebene Notfallnummer 0151 11632082 - Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich zunächst kostenfrei, von einem Strafverteidiger für Sexualdelikte, beraten.