Bundesweit
Kinderpornographie
Die Verschärfung des Strafrechts im Umgang mit den Tätern
§184 b StGB besagt:
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Immer wieder fordert die breite Öffentlichkeit eine Verschärfung des Strafrahmens und die Einstufung des Straftatbestandes für Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie als Verbrechen. Dies hätte gem. § 12 StGB jedoch eine Mindeststrafe von einem Jahr für den Beschuldigten zur Folge.
Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, wird die Verbreitung und der Besitz von Kinderpornographie derzeit mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.
Damit wird ein Beschuldigter letztlich genau so behandelt wie ein Täter der der Sachbeschädigung beschuldigt wird.
Hintergrund dieser immer wieder im Raum stehenden Forderung, ist zum einen die Endbagatellisierung für die Verbreitung und den Besitz von Kinderpornographie, da dies letztlich in der Öffentlichkeit häufig als ungerecht empfunden wird, sowie die Hoffnung, durch den höheren Strafrahmen für den Beschuldigten eine größere Abschreckungswirkung zu erzielen.
Ob dies jedoch die von der Öffentlichkeit gewünschte Wirkung hätte bleibt zu bezweifeln. Ein höherer Strafrahmen schreckt in der Regel den potentiellen Täter nicht ab und als Beschuldigter hätte man weniger Chancen auf Resozialisierung.
Entscheidend ist nicht der Strafrahmen, sondern vielmehr das Risiko für den Täter entdeckt zu werden und sich als Beschuldigter verantworten zu müssen.
Es werden aber auch weitere Konsequenzen und Abschreckungsmaßnahmen diskutiert, die dazu führen sollen, dass der zunächst Tatwillige erst gar nicht Beschuldigter wird.
Immer wieder wird diskutiert, ob man die Beschuldigten nicht in eine Art Datei, angelehnt an die amerikanische Version der „Sex Offender Registry“ aufnimmt. dabei soll es sich in Deutschland jedoch um ein nicht öffentliches Register handeln, um jegliche Form der Selbstjustitz zu verhindern. Als Beschuldigter wäre man dadurch permanent überwachbar und der Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt.
Problematisch an einer Einführung solch einer Liste, ist immer auch, dass der Beschuldigte in einen Topf mit einem Missbrauchstäter und Pädosexuellen geworfen wird, obwohl er das nun mal nicht ist.
Auch die grundsätzliche Einführung von Therapien für Beschuldigte, welche immer wieder gefordert wird ist nur dann hilfreich und für die Zukunft präventiv, wenn der Beschuldigte selber unter seinem Bedürfnis nach Kinderpornographie leidet und sich therapieren lassen will.
Aber ein generelles breiteres Angebot an Hilfe für die Beschuldigten und auch noch nicht polizeibekannten Täter würde im Zweifel eine größere Gruppe Menschen erreichen, die zwar bereits Interesse an Kinderpornographie haben, aber bisher den letzten Schritt noch nicht gewagt haben und somit noch nicht straffällig geworden sind.
Eine Verschärfung des Strafrahmens wäre hier nicht sinnvoll, da dies schlicht keine abschreckende Wirkung auf die Konsumenten von Kinderpornographie hat. Zudem zeigt die Praxis heute schon deutlich auf, dass die Aufklärung in der Regel an einer wenig effizienten Strafverfolgungspraxis scheitert. Es fehlt das Budget und das Personal um die bereits bestehende Gesetzgebung umzusetzen.
Als Beschuldigter hat man dann in der Regel ein sehr langes Ermittlungsverfahren vor sich, was häufig stark an den Nerven zerrt und eine hohe Belastung mit sich bringt. Allein die Auswertung der Daten auf den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträgern, kann sich für den Beschuldigten über Monate hin ziehen, da die Behörden in ihren personellen und technischen Kapazitäten stark eingeschränkt sind.
Eine Verschärfung des Strafrahmens würde daran nichts ändern. Zudem schöpfen die Gerichte mittlerweile den Strafrahmen häufig aus, so dass es selbst bei Ersttätern immer öfter zu Bewährungsstrafen statt zu Geldstrafen kommt und bereits einschlägig Vorbestrafte können sich nicht selten auf Haftstrafen einstellen.