Bundesweit
Hausdurchsuchung Kinderpornografie
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Notfallnummer: 0151 - 11 63 20 82
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Der Schock nach einer polizeilichen Hausdurchsuchung beim Vorwurf: Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften / Kinderpornografie sitzt zumeist tief.
Neben der Erkenntnis - gegebenenfalls schon seit längerem - im Fokus staatsanwaltlicher Ermittlungen zu stehen, wird von den meisten Personen der hoheitliche Eingriff in die eigenen vier Wände als besonders unangenehm und schikanös empfunden. Im Falle des Vorwurfes von Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie gilt die natürlich umso mehr, als dass es sich hier um ein Delikt handelt, welches in der Gesellschaft auch moralisch verurteilt wird (anders als beispielsweise bei "unpersönlichen" Wirtschaftsdelikten).
Hinzu kommt dann in einigen Fällen noch, dass die Nachbarn, der Partner oder die eigenen Kinder bei der Durchsuchung zugegen sind. Eine Situation, für welche das Wort „unangenehm“ stark untertrieben ist.
Sobald die Polizeibeamten dann die Wohnung wieder verlassen haben und persönliche Gegenstände gegen ein sog. 'Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll' getauscht wurden, nimmt die soziale Katastrophe ihren Lauf. Die Gefühlslage der Betroffenen ist nur nachvollziehbar, die Probleme sind groß.
Nach der Hausdurchsuchung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie gehen den Betroffenen viele Fragen durch den Kopf:
- Wie geht das Ganze weiter und was passiert jetzt?
- Brauche ich überhaupt einen Anwalt?
- Wird es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung an meinem Wohnort kommen?
- Muss ich meinem Arbeitgeber von dem Verfahren berichten und droht eventuell der Verlust meines Arbeitsplatzes?
- Wie gehe ich gegenüber meinem Partner oder meiner Partnerin mit den Vorwürfen um?
- Ich habe selbst minderjährige Kinder, wird das Jugendamt nun eingeschaltet und nimmt man uns vielleicht sogar die Kinder weg?
- Wie hoch sind die Kosten?
Kinderpornografie: der Ablauf nach der Hausdurchsuchung
Im Rahmen einer solchen Hausdurchsuchung werden zunächst Computer und Hardwarekomponenten (externe Festplatten, Handys, USB-Sticks, etc.) sichergestellt. Dies hat damit zu tun, dass Straftaten heutzutage nahezu ausschließlich über das Internet verwirklicht werden. Der Eifer der Polizeibeamten ist hier höchst unterschiedlich, teilweise wundern sich Beschuldigte, wie akribisch die Beamten bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie vorgehen und stundenlang in mühevoller Kleinstarbeit nach Datenträger suchen. Diese Verwunderung gibt es auch in die andere Richtung: so berichteten mir Beschuldigte nach einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie teilweise davon wie verwundert sie waren, dass die Beamten eigentlich gar nicht richtig gesucht - sondern sie lediglich nach den Datenträgern gefragt und um deren Aushändigung gebeten haben. Eine klassische Hausdurchsuchung erfolgt teilweise gar nicht.
Vom weiteren Ablauf her wird es so weitergehen, dass die Polizei die Datenträger nach der Beschlagnahme im Rahmen der Hausdurchsuchung zunächst auswerten. Hierbei werden Mobiltelefone häufig von den Polizeibeamten selbst in den entsprechenden Dienststellen ausgewertet, Laptops, Computer und andere Datenträger werden hingegen an eine Zentralstelle des Landeskriminalamts zur Auswertung geschickt. Da es unglaublich viele solcher Verfahren gibt, dauert die Auswertung vergleichsweise lange - wir stellen uns hier immer auf eine Dauer bei der Auswertung von etwa neun Monaten ein. Teilweise dauert die Auswertung auch deutlich länger (wie zuletzt bei einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig: 2 Jahre und 8 Monate) bzw. geht teilweise schneller (zuletzt: Staatsanwaltschaft Dortmund: 4 Monate).
Sobald der Auswertungsbericht vorliegt, machen wir uns ein Bild davon wie die Dinge liegen und beantragen anschließend, die Angelegenheit möglichst diskret aus der Welt zu schaffen. Da der weitere Ablauf vom Einzelfall (zuständige Staatsanwaltschaft, Anzahl der Bilder, Qualität der Bilder, der Sohn des Beschuldigten, etc.) abhängig ist, können an dieser Stelle nicht alle möglichen Arten der Verfahrensbeendigung dargestellt werden. Wir finden aber hier für jeden Beschuldigten eine individuelle Lösung.
Ihr Rechtsanwalt nach einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, rate ich dazu, mich während den Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 0201 / 747 188 0 anzurufen, außerhalb der Geschäftszeiten - und bei einer Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornografie handelt es sich um einen Notfall - gerne auch über die Notfallnummer 0151 11632082. Alternativ bin ich zudem über meine E-Mail-Adresse (siehe: Kontaktformular) zu erreichen; zudem besteht natürlich die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per WhatsApp über die oben angegebene Handynummer.
Welche Vorteile haben Sie mit einem Anwalt?
Zunächst werde ich bei den Ermittlungsbehörden die Herausgabe solcher Gegenstände anfordern, welche für Sie von großer Bedeutung sind und eventuell nicht im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen. Sind beispielsweise Handys oder Firmencomputer beschlagnahmt worden, ist es zunächst das Ziel, diese Gegenstände zeitnah zurückzubekommen. Hierfür setze ich mich mit Nachdruck für Sie ein.
Zudem ist juristisch zu überprüfen, ob der Beschluss überhaupt rechtmäßig ergangen ist. War dies nicht der Fall, wären die infolge der Durchsuchung erlangten Beweismittel in einem Gerichtsverfahren gegen Sie überhaupt nicht verwertbar. Dies bedarf einer anspruchsvollen juristischen Prüfung, die ich vornehme.
Sobald Sie sich also von dem ersten Schock erholt haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0201 747 188 0 oder unter info@ra-odebralski.de.
Sofern bei der Hausdurchsuchung inkriminierte Inhalte auf den Datenträgern gefunden werden, ist es unsere Aufgabe, das Verfahren diskret und möglichst ohne - juristische und soziale - Schäden für die Beschuldigten aus der Welt zu schaffen. Hierzu bedarf es nicht nur guter Kontakte zu den jeweiligen Sonderdezernaten bei den Staatsanwaltschaften. Wir verfügen über unsere langjährige Tätigkeit in diesem Deliktsbereich über ein breites Netzwerk zu nahezu sämtlichen deutschen Ermittlungsbehörden, von Hamburg über Berlin bis München - und über Stuttgart und Koblenz bis zurück zu unserem Kanzlei-Standort in Essen.
Durch unsere guten Kontakte konnten wir bereits in einer Vielzahl von Fällen durch Absprachen gute Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen und insbesondere eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.
Lässt sich eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden?
Häufig fragen mich Beschuldigte nach einer Hausdurchsuchung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie: lässt sich eine öffentliche Hauptverhandlung am Wohnort überhaupt vermeiden?
Meiner Erfahrung nach muss man hier zunächst nach dem Ort differenzieren, in dem das Verfahren spielt. So wird ein Beschuldigter aus Berlin, Hamburg oder München weniger Probleme mit einer öffentlichen Hauptverhandlung wegen Besitz von Kinderpornografie haben. Der Hintergrund ist schlichtweg, dass es in diesen Städten große Gerichte gibt, an denen täglich viele Verhandlungen gleichzeitig stattfinden. In den Großstädten gibt es insbesondere Verhandlungen wegen Mord, Vergewaltigung oder Verhandlungen gegen prominente Personen, die für die Bevölkerung schlichtweg interessanter sind als eine Hauptverhandlung wegen Besitz von Kinderpornografie.
Anders ist es, wenn die Beschuldigten aus dem ländlichen Bereich kommen, in welchem über jedes kleine Verfahren in der regionalen Tagespresse berichtet wird. So wird sich beispielsweise ein Beschuldigter wegen Kinderpornografie aus Altena im Sauerland wahrscheinlich mit seinem Verfahren in der regionalen Zeitung finden, über eine Verhandlung wegen Verbreitung von Kinderpornografie in Essen wird man hingegen wohl kaum lesen.
Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass wir es in derartigen Verfahren schon häufig durch Absprachen mit den Staatsanwälten geschafft haben, die öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und die Angelegenheit diskret aus der Welt zu schaffen.
Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie: Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber?
Grundsätzlich besteht keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, was das anhängige Strafverfahren anbelangt. In einzelnen Fällen gibt es eine Vorschrift über die Mitteilungspflicht in Straf- und Bußgeldverfahren, nach welcher über das Verfahren zu unterrichten ist. Dies gilt aber in der Regel nur für kammergebundene Berufe - wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte oder Rechtsanwälte.
Ferner gibt es Besonderheiten in Bezug auf Erzieher, Pädagogen und Lehrer. Selbiges gilt für Beamte, bei welchen aber erst im Falle einer Anklageerhebung die Mitteilungspflicht eintritt.
Grundsätzlich gilt: bis zum Abschluss eines solchen Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung und es gibt keine Rechtsgrundlage bzw. Verpflichtung dazu, den Arbeitgeber über das Bestehen derartiger Vorwürfe zu informieren.
Sozialer Umgang mit den Vorwürfen
Häufig sind Beschuldigte nach der Auslieferung wegen Kinderpornografie unsicher, wie sie gegenüber der Partnerin, dem Partner oder dem sozialen Umfeld überhaupt mit den Vorwürfen umgehen sollen.
Natürlich ist jeder Mensch individuell unterschiedlich - während der eine einen eher offenen Umgang mit seinem Leben und seinen Problemen pflegt, ist der andere Mensch eher zurückgezogen und beteiligt Andere eher ungern an seinem Innenleben. Grundsätzlich gilt aber der Ratschlag, dass mit derartigen Vorwürfen möglichst diskret umgegangen werden sollte. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere das Bild der Öffentlichkeit von Beschuldigten derartiger Vorwürfe und dem möglicherweise schweren und nachhaltigen Schaden, den man seiner Reputation zufügen kann, wenn zu viele Leute von den Vorwürfen wissen.
Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie - Jugendamt
Teilweise haben Beschuldigte, gegen die der Tatvorwurf des Besitzes von Kinderpornografie erhoben wird, selbst Kinder und machen sich nach der Hausdurchsuchung - was verständlich ist - sorgen darum, ob nun das Jugendamt eingeschaltet wird.
Hierzu ist zu sagen, dass der Umgang der Jugendämter mit derartigen Vorwürfen regional sehr unterschiedlich - und häufig auch abhängig vom persönlichen Engagement des jeweiligen Sachbearbeiters ist. So habe ich hier Verfahren wegen Besitz von Kinderpornografie begleitet, in denen das Jugendamt kurz nach der Hausdurchsuchung unangekündigt bei den Familien erschienen ist und bei den Kindern der Familie eine sogenannte „Diagnostik“ durchgeführt hat - offenbar mit dem Ziel abzuklären, ob es zu tatsächlichen Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Kinder gekommen ist.
In anderen Fällen meldet sich das Jugendamt schriftlich und lädt die Familien zu einem Gespräch ein, dies offenbar mit dem Ziel ein Problembewusstsein bei allen Beteiligten zu schaffen und um einen Einblick in die Familie zu bekommen. Das Ganze dient dem Ziel, eine potenzielle Kindeswohlgefährdung auszuschließen - und ist in meinen Augen auch völlig legitim.
In anderen Fällen wird dem Jugendamt zwar eine Mitteilung gemacht, aber das Engagement ist dort nicht vorhanden und das Jugendamt meldet sich nicht.
Da wir hier bereits unterschiedlichste Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf Kinderpornografie und der Beteiligung von Jugendämtern gemacht werden, vermitteln wir den Beschuldigten gerne bei Bedarf kompetente Anwälte für Familienrecht, mit denen wir hier regelmäßig zusammenarbeiten. Aufgrund unserer bundesweiten Tätigkeit in diesem Bereich haben wir uns ein breites Netzwerk von Experten geschaffen, die unsere Mandanten in Bezug auf familienrechtlicher Begleitprobleme beraten und kompetent vertreten.
Sprechen Sie uns bitte bei Bedarf auf diesen Begleitaspekt des Tatvorwurfes an und wir helfen auch hier - im Rahmen einer ganzheitlichen Betreuung - gerne weiter.
Kosten
Eine regelmäßige Frage ist natürlich auch, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Wir arbeiten in unserer Kanzlei immer mit einer pauschalen Vereinbarung pro Ermittlungsschritt. Dies hat gegenüber sonst gängigen Stundensatzvereinbarungen den Vorteil, dass die Kosten für die Beschuldigten transparent und übersichtlich bleiben. Unsere Mandanten haben insofern hier stets den vollen Überblick über die Verfahrenskosten und werden am Ende nicht auf Grundlage einer unübersichtlichen Stundensatzvereinbarung mit nicht absehbaren Zusatzkosten überrascht.
Sobald Sie sich also von dem ersten Schock erholt haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0201 747 188 0 oder unter info@ra-odebralski.de. Im Notfall - insbesondere im Falle der Hausdurchsuchung - stehe ich natürlich auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten, an Wochenenden oder an Feiertagen, über die
Notfallnummer: 0151 - 11 63 20 82
zur Verfügung.
Nikolai Odebralski, Rechtsanwalt bei Kinderpornografie
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Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornografie:
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